1. Mit Beschluß des AG Bonn vom 22.8.1996 ist für die Betroffene Betreuung für die Bereiche Vermögen, Aufenthalt, ärztliche Heilbehandlung einschließlich des Rechts zur Entscheidung über die Wohnungsauflösung und Unterbringung angeordnet worden. Zum Betreuer wurde Herr T., ein Vertrauter der Betroffenen, bestellt. Nach einer Behandlung in der Rheinischen Landesklinik in B. lebt die Betroffene derzeit in ihrer eigenen Wohnung, wo sie im wesentlichen von einem Nachbarn, einem Bekannten des Herr T., versorgt wird.
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