OLG Köln - Beschluß vom 27.05.1998
16 Wx 84/98
Normen:
BGB § 1897 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 54
NJWE-FER 1998, 227
OLGReport-Köln 1999, 8
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 40/98
36 XVII N 138 - AG Bonn,

Ungeeignetheit eines Betreuers

OLG Köln, Beschluß vom 27.05.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 84/98

DRsp Nr. 1998/18667

Ungeeignetheit eines Betreuers

»Ein Rechtsanwalt ist auch dann, wenn der Betreute ihn vorschlägt, für dass Betreueramt ungeeignet, wenn er eine Partei, die mit dem Betreuten einen Rechtsstreit führt, einmal vertreten hat, auch wenn er dieses Mandat niedergelegt hat. Denn aus dem früheren Mandat erwachsen ihm weiterhin nachvertragliche Treuepflichten, die es ausschließen, daß er künftig ausschließlich die Interessen des Betreuten wahrnimmt.«

Normenkette:

BGB § 1897 ;

Gründe:

1. Mit Beschluß des AG Bonn vom 22.8.1996 ist für die Betroffene Betreuung für die Bereiche Vermögen, Aufenthalt, ärztliche Heilbehandlung einschließlich des Rechts zur Entscheidung über die Wohnungsauflösung und Unterbringung angeordnet worden. Zum Betreuer wurde Herr T., ein Vertrauter der Betroffenen, bestellt. Nach einer Behandlung in der Rheinischen Landesklinik in B. lebt die Betroffene derzeit in ihrer eigenen Wohnung, wo sie im wesentlichen von einem Nachbarn, einem Bekannten des Herr T., versorgt wird.