BGH - Beschluss vom 21.04.2021
XII ZB 164/20
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2021, 495
MDR 2021, 1139
NJW-RR 2021, 794
Vorinstanzen:
AG Aurich, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16a XVII 368/19
LG Aurich, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 89/20

Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten bei bestehender Uneinigkeit zwischen seinem Bevollmächtigten und seinem Ehegatten über den Aufenthalt eines pflegebedürftigen demenzkranken Betroffenen

BGH, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen XII ZB 164/20

DRsp Nr. 2021/8235

Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten bei bestehender Uneinigkeit zwischen seinem Bevollmächtigten und seinem Ehegatten über den Aufenthalt eines pflegebedürftigen demenzkranken Betroffenen

Zur Frage der Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten und der hierzu anzustellenden Gesamtschau des Tatrichters, wenn über den Aufenthalt eines pflegebedürftigen Betroffenen zwischen seinem Bevollmächtigten und seinem Ehegatten Uneinigkeit besteht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300 und vom 25. April 2018 - XII ZB 216/17 - FamRZ 2018, 1110).

Im Hinblick auf die gewünschte Bestellung einer Betreuung trotz Vorsorgevollmacht darf sich der Tatrichter bei der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, nicht auf eine Gewichtung einzelner Umstände bzw. Vorfälle beschränken; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die gegen eine Eignung sprechen könnten. Insofern kann sich - wie hier - in Anbetracht der zentralen Bedeutung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch bei stationärer Behandlungsbedürftigkeit eines Ehepartners deren unzureichende Berücksichtigung bei der Entscheidung über dessen Aufenthalt auch auf die Eignung des Bevollmächtigten auswirken.

Tenor