EuGH - Urteil vom 12.07.2005
Rs C-403/03
Normen:
EG Art. 12 ; EG Art. 18 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 294
DStR 2005, 1265
DVBl 2005, 1218
EuZW 2005, 503
FamRZ 2005, 1655
IStR 2005, 565
NJW 2005, 2763
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer - Möglichkeit für einen in Deutschland wohnenden Steuerpflichtigen, Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende frühere Ehefrau von seinen steuerpflichtigen Einkünften abzuziehen - Nachweis, dass die Unterhaltsleistungen in Österreich besteuert werden

EuGH, Urteil vom 12.07.2005 - Aktenzeichen Rs C-403/03

DRsp Nr. 2006/16816

Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer - Möglichkeit für einen in Deutschland wohnenden Steuerpflichtigen, Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende frühere Ehefrau von seinen steuerpflichtigen Einkünften abzuziehen - Nachweis, dass die Unterhaltsleistungen in Österreich besteuert werden

Normenkette:

EG Art. 12 ; EG Art. 18 ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 12 EG und 18 EG.

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Schempp und dem Finanzamt München V (im Folgenden: Finanzamt) wegen dessen Weigerung, die von Herrn Schempp an seine in Österreich wohnende frühere Ehefrau gezahlten Unterhaltsleistungen im Rahmen der Einkommensteuer als abzugsfähige Sonderausgaben anzuerkennen.

Rechtlicher Rahmen

3. Nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind folgende Aufwendungen Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 27 000 DM im Kalenderjahr. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt werden und nicht zurückgenommen werden.