1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 12 EG und 18 EG.
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Schempp und dem Finanzamt München V (im Folgenden: Finanzamt) wegen dessen Weigerung, die von Herrn Schempp an seine in Österreich wohnende frühere Ehefrau gezahlten Unterhaltsleistungen im Rahmen der Einkommensteuer als abzugsfähige Sonderausgaben anzuerkennen.
Rechtlicher Rahmen
3. Nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind folgende Aufwendungen Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 27 000 DM im Kalenderjahr. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt werden und nicht zurückgenommen werden.
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