EuGH - Urteil vom 02.10.2003
Rs C-148/02
Normen:
EG Art. 17 Art. 18 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 183
FamRZ 2004, 173
Vorinstanzen:
Conseil d'État (Belgien) - Urteil vom 21.12.2001,

Unionsbürgerschaft - Übertragung des Familiennamens - Kinder von Angehörigen von Mitgliedstaaten - Doppelte Staatsangehörigkeit

EuGH, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen Rs C-148/02

DRsp Nr. 2004/8459

Unionsbürgerschaft - Übertragung des Familiennamens - Kinder von Angehörigen von Mitgliedstaaten - Doppelte Staatsangehörigkeit

[M. Carlos Garcia Avello gegen Belgischer Staat] Die Artikel 12 EG und 17 EG sind dahin auszulegen, dass sie es den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats verwehren, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Änderung des Namens in diesem Staat wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, derjenigen dieses Staates und derjenigen eines anderen Mitgliedstaats, abzulehnen, wenn dieser Antrag darauf gerichtet ist, dass diese Kinder den Namen führen können, den sie nach dem Recht und der Tradition des zweiten Mitgliedstaats hätten.

Normenkette:

EG Art. 17 Art. 18 ;

Gründe:

[01] Der Conseil d'État hat mit Urteil vom 21. Dezember 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 17 EG und 18 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

[02] Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen C. Garcia Avello als gesetzlichem Vertreter seiner Kinder und dem belgischen Staat über einen Antrag auf Änderung des Familiennamens dieser Kinder.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

[03] Artikel 12 Absatz 1 EG lautet: