BVerfG - Beschluß vom 27.04.1989
1 BvR 268/88
Normen:
BVerfGG § 15a Abs. 1 § 93b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 93c S. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
JA 1990, 94
NJW 1990, 39

Unmitelbare Betroffenheit von Rundfunkteilnehmern durch die Zusammensetzung eines Rundfunkrates

BVerfG, Beschluß vom 27.04.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 268/88

DRsp Nr. 2005/17022

Unmitelbare Betroffenheit von Rundfunkteilnehmern durch die Zusammensetzung eines Rundfunkrates

Rundfunkteilnehmer werden - auch soweit sie Eltern minderjähriger Kinder sind - durch Organisationsnormen, die die Zusammensetzung des Rundfunkrates regeln, nicht selbst in Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 bzw. Art. 6 Abs. 2 GG betroffen.

Normenkette:

BVerfGG § 15a Abs. 1 § 93b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 93c S. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

1. Einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde steht die erhobene "Besetzungsrüge zum Senat" nicht entgegen. Ein solcher Rechtsbehelf existiert nicht. Zur Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde einschließlich aller damit zusammenhängenden Verfahrensfragen ist allein die gemäß § 15 a BVerfGG zuständige Kammer berufen, solange nicht der Fall des § 93 c Satz 1 BVerfGG vorliegt. Das gilt auch für die Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung der Kammer.