Unmittelbarer Honoraranspruch eines Kassenarztes gegen einen Patienten
SchlHOLG, Urteil vom 19.03.1993 - Aktenzeichen 4 U 60/92
DRsp Nr. 1994/13789
Unmittelbarer Honoraranspruch eines Kassenarztes gegen einen Patienten
1. Ein Kassenarzt hat gegen seinen Patienten einen unmittelbaren Honoraranspruch gemäß § 611BGB in dem Umfang, in dem bereits vor Beginn der Behandlung für den Arzt und für den Patienten feststeht, daß die gesetzliche Krankenkasse nicht eintrittspflichtig ist..2. Der Ehegatte, der nicht Patient des Arztes ist, haftet gemäß § 1357 Abs. 1BGB für das geltend gemachte Arzthonorar in Höhe des Privatanteiles, weil es sich bei der Beauftragung des Arztes durch den von dem Arzt behandelten Ehegatten mit Leistungen, für die die gesetzliche Krankenkasse nicht eintrittspflichtig ist, um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie handelt, sofern es sich nicht um besonders teure, oder in sachlicher oder in zeitlicher Hinsicht nicht gebotene ärztliche Behandlungen handelt, und sofern entgegenstehende Umstände im Sinne des § 1537 Abs. 1 S.2 BGB nicht vorliegen.3. Zu den Umständen i.S.d. § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB zählen insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in ihrem Bezug zu der voraussichtlichen Höhe der Kosten der ärztlichen Behandlung und der Umstand, ob eine Krankenversicherung besteht.
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