BGH - Beschluss vom 22.10.2014
XII ZB 323/13
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2015, 125
FuR 2015, 169
NJW-RR 2015, 2
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 498/11
OLG Düsseldorf, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen II-9 UF 146/12

Unmöglichkeit einer Abänderung gemäß § 51 VersAusglG bei Rechen- oder Rechtsanwendungsfehlern im Ausgangsverfahren

BGH, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen XII ZB 323/13

DRsp Nr. 2014/17567

Unmöglichkeit einer Abänderung gemäß § 51 VersAusglG bei Rechen- oder Rechtsanwendungsfehlern im Ausgangsverfahren

Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548). Sie können daher auch nicht zusammen mit tatsächlich eingetretenen Wertänderungen, die für sich genommen unwesentlich sind, eine Abänderung eröffnen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 51;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.