BVerfG - Beschluss vom 25.09.2018
1 BvR 2814/17
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1600d;
Fundstellen:
FamRB 2019, 61
FamRZ 2019, 124
NJW 2018, 3773
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 01.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 82/17
AG Hamburg, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 276 F 258/15
OLG Hamburg, vom 30.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 135/16
AG Hamburg, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 276 F 258/15

Unmöglichkeit eines Vaters der Erlangung der rechtlichen Vaterschaft für seine beiden Kinder durch Vaterschaftsanerkennung seitens des heutigen Ehemannes der Kindesmutter i.R.e. Antrags auf Vaterschaftsanfechtung

BVerfG, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 2814/17

DRsp Nr. 2018/17535

Unmöglichkeit eines Vaters der Erlangung der rechtlichen Vaterschaft für seine beiden Kinder durch Vaterschaftsanerkennung seitens des heutigen Ehemannes der Kindesmutter i.R.e. Antrags auf Vaterschaftsanfechtung

1. Das Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung muss hinreichend effektiv sein. Deshalb darf dem leiblichen Vater, der ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungverfahren in einem Zeitpunkt eingeleitet hat, zu dem die Voraussetzungen seiner Vaterschaftsfeststellung erfüllt sind, die Erlangung der Vaterstellung grundsätzlich nicht dadurch versperrt werden, dass ein anderer Mann während des laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die Vaterschaft anerkennt. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens durch den leiblichen Vater noch keine sozial-familiäre Beziehung des anderen Mannes zu den Kindern bestand und der leibliche Vater selbst bereits eine sozial-familiäre Beziehung zu seinen Kindern aufgebaut hatte.