Die 1963 geborene Klägerin und der am 13. November 1948 geborene Beklagte schlossen am 29. Mai 1989 die Ehe. Seit dem 12. Juni 1990 leben sie getrennt. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten für die Zeit während der Trennung Ehegattenunterhalt.
Aus der Ehe der Parteien ist der am 22. Oktober 1989 geborene Sohn E. hervorgegangen. Mit Urkunde der Stadtverwaltung - Stadtjugendamt - Ludwigshafen am Rhein vom 6. Juli 1990 hat sich der Beklagte verpflichtet, dem Kind monatlich 400,-- DM Unterhalt zu zahlen.
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