OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.09.2003
16 WF 43/03
Normen:
ZPO § 117 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 647
OLGReport-Karlsruhe 2004, 188
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 113/02

Unschädlichkeit des Fehlens der Unterschrift unter dem schriftlichen Prozesskostenhilfegesuch bei klarer Idendität des Erklärenden

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 16 WF 43/03

DRsp Nr. 2003/15014

Unschädlichkeit des Fehlens der Unterschrift unter dem schriftlichen Prozesskostenhilfegesuch bei klarer Idendität des Erklärenden

»1. Fehlt die Unterschrift unter dem schriftlichen Prozesskostenhilfegesuch und unter der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ist dies unschädlich, wenn feststeht, von wem Prozesskostenhilfegesuch und Erklärung stammen. 2. Die Vorlage von Belegen im Sinne des § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO ist kein Formerfordernis des Prozesskostenhilfegesuchs. Werden Belege für Belastungspositionen nicht vorgelegt, können diese außer Betracht gelassen werden; der Prozesskostenhilfeantrag kann dann nur unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen werden.«

Normenkette:

ZPO § 117 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsgegner hat zu Beginn des Anhörungstermins vom 24. Januar 2003 einen nicht unterschriebenen Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 23. Januar 2003 nebst Anlagen übergeben lassen, nämlich: nicht unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Januar 2003, Verdienstbescheinigungen für August, September und Oktober 2002. Die Übergabe hat er mit der Erklärung verbinden lassen, er habe keinen Mietvertrag, so dass er ihn auch bislang nicht habe vorlegen können. Er werde nachgereicht werden.