EGMR - Urteil vom 28.04.2005
72758/01
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 1113
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 22.09.2000
BVerfG, vom 14.12.2000

Unschuldsvermutung und Versagung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bei Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

EGMR, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 72758/01

DRsp Nr. 2005/11322

Unschuldsvermutung und Versagung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bei Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

[A. L. ./. Bundesrepublik Deutschland] Es verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn einem Beschuldigten, gegen den das Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde, eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen versagt wird.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe:

[01] - [03] Verfahren

[04] - [25] Sachverhalt

[04] - [18] I. der Hintergrund der Rechtssache

[19] - [25] II. Einschlägiges innerstaatliches recht und innerstaatliche Praxis

[19] - [21] A. Einstellung des Strafverfahrens

[22] - [25] B. Anspruch auf Entschädigung nach Einstellung des Verfahrens

[26] - [39] Rechtliche Würdigung

[26] - [29] Behauptete Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention

[30] - [30] A. Zulässigkeit

[31] - [39] B. Begründetheit

Verfahren

[01] Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 72758/01) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr A. L. ("der Beschwerdeführer"), am 28. Mai 2001 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ("die Konvention") beim Gerichtshof eingereicht hatte. Der Kammerpräsident hat dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben, seinen Namen nicht offen zu legen (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).