OLG Hamburg - Urteil vom 19.08.2009
5 U 11/08
Normen:
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; VorläufigesTabakG § 21a Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AfP 2010, 576
GRUR-RR 2010, 253
GRUR-RR 2011, 344
LMuR 2010, 167
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 406 O 175/07

Unser wichtiges Cigarettenpapier; Grenzen der Werbung für Tabakerzeugnisse

OLG Hamburg, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 5 U 11/08

DRsp Nr. 2009/22104

"Unser wichtiges Cigarettenpapier"; Grenzen der Werbung für Tabakerzeugnisse

1. Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung gemäß § 21a Abs.3 S.1 VTabakG ist verfassungskonform auszulegen. Es kann einem Tabakunternehmen nicht gänzlich verwehrt werden, im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit durch eine Anzeige - hier in der Parteizeitung "Vorwärts" - Imagewerbung für sein Unternehmen als solches betreiben zu dürfen, selbst wenn diese eine indirekte Werbewirkung für seine Erzeugnisse besitzt. 2. Die Nennung der Markennamen einzelner Tabakerzeugnisse im Rahmen einer solchen Werbung ist jedenfalls dann nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn zwischen dem Text der Anzeige und der Nennung der Markennamen kein inhaltlicher Zusammenhang besteht und die Nennung räumlich getrennt vom Text der Anzeige in einer Fußnote erfolgt.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 6 für Handelssachen - vom 14.12.2007 teilweise geändert :