OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.10.2018
13 UF 107/18
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 99; ZPO § 269 Abs. 5; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 109/14

Unstatthafte Beschwerde gegen eine KostenentscheidungErgänzung eines Verbundbeschlusses im KostenpunktVerfahren der Beschlussergänzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 13 UF 107/18

DRsp Nr. 2019/13526

Unstatthafte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Ergänzung eines Verbundbeschlusses im Kostenpunkt Verfahren der Beschlussergänzung

Eine Ergänzung eines Verbundbeschlusses im Kostenpunkt kann nicht durch das Verfahren der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG erreicht werden, sondern nur durch eine Beschlussergänzung.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 30.05.2018 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 500 €

II. Der Antrag des Antragsgegners auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 99; ZPO § 269 Abs. 5; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe:

I.

1. Die beschwerdeführende Antragstellerin wendet sich in einer mit Folgesachen verbundenen Ehesache gegen die unterlassene Bescheidung eines Kostenantrages nach § 269 Abs. 4 ZPO im Scheidungsbeschluss und gegen die dortige Kostenentscheidung.

Der Antragsgegner hatte in einer Ehesache Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt als Folgesache im Verbund anhängig gemacht und seinen Antrag im Termin am 09.11.2016 mit Zustimmung der Antragstellerin zurückgenommen (61), die daraufhin mit Schriftsatz vom 09.01.2017 Kostenantrag gegen den Antragsgegner gestellt hat (151 UE).