OLG Bamberg - Beschluss vom 20.02.2003
7 WF 35/03
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 1666 ; FGG § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1310
Vorinstanzen:
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 423/00

Untätigkeit eines Familiengerichts

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 7 WF 35/03

DRsp Nr. 2004/19340

Untätigkeit eines Familiengerichts

»1. In einem Amtsverfahren nach § 1666 BGB kommt die Untätigkeit des Familiengerichts der Einstellung des Verfahrens gleich.2. Gegen gerichtliche Untätigkeit des Instanzgerichts ist die Beschwerde nach § 19 FGG statthaft.3. Die Statthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde ergibt sich auch, wenn durch das Verfahren Tatsachen geschaffen werden, die wiederum Einfluss auf das Verfahren nehmen (vgl. BVerfG, 11. Dezember 2000, 1 BvR 661/00, FamRZ 2001, 753).4. Eine Gegenvorstellung, die gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine Untätigkeitsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, ist als Untätigkeitsbeschwerde umzudeuten, wenn die fortgesetzte Untätigkeit des Instanzgerichts gerügt wird.«

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 1666 ; FGG § 19 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der Vater des am ##.09.1993 geborenen #####. Er hat am 02.02.1995 die Mutter des Kindes ##### geheiratet. Aus ihrer ersten Ehe mit ##### hat Frau ##### einen am ##.07.1988 geborenen Sohn #####.

Mit Urteil vom 29.04.2002 (1 F 534/00) hat das Amtsgericht Bad Kissingen die Ehe des Antragstellers mit Frau ##### geschieden. Die gegen dieses Urteil vom Antragsteller eingelegte Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 12.09.2002 (7 UF 175/02) zurückgewiesen.