OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.01.2003
2 WF 144/02
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1395
OLGReport-Zweibrücken 2003, 199
Rpfleger 2003, 253

Unter welchen Voraussetzungen kann von einer bedürftigen Partei zur Deckung der Kosten des Scheidungsverfahrens verlangt werden ein noch selbsgenutztes Anwesen einzusetzen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.2003 - Aktenzeichen 2 WF 144/02

DRsp Nr. 2003/3991

Unter welchen Voraussetzungen kann von einer bedürftigen Partei zur Deckung der Kosten des Scheidungsverfahrens verlangt werden ein noch selbsgenutztes Anwesen einzusetzen

Zur Deckung der Kosten des Scheidungsverfahrens kann von einer bedürftigen Partei auch verlangt werden, ein noch selbstgenutztes Anwesen einzusetzen, wenn sicher abzusehen ist, dass es in absehbarer Zeit zu dessen Veräußerung kommen wird. Bis dahin kann der Partei die Zahlungsverpflichtung gestundet werden.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt, zugleich jedoch angeordnet, dass die Antragsgegnerin die Prozesskosten aus ihrem Vermögen, dem Erlös aus dem Miteigentumsanteil am derzeit allein von ihr bewohnten gemeinsamen Hausanwesen der Parteien, dessen Veräußerung nach dem unmittelbar bevorstehenden Abschluss des Scheidungsverfahrens zu erwarten sei, aufzubringen habe. Eine Veräußerung werde voraussichtlich bis zum 30. Juni 2003 erfolgt sein; bis dahin werde die Zahlungsverpflichtung gestundet.