OLG Bamberg - Beschluss vom 27.06.2022
2 WF 79/22
Normen:
JVEG § 8a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 407 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 360
FamRZ 2022, 1646
Vorinstanzen:
AG Gemünden, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 003 F 567/19

Unterbliebene Fertigstellung eines Gutachtens aufgrund unverschuldeter Erkrankung des SachverständigenTeilvergütungsanspruch auch bei Nichtverwertbarkeit von erbrachten Teilleistungen für das weitere VerfahrenKein Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs

OLG Bamberg, Beschluss vom 27.06.2022 - Aktenzeichen 2 WF 79/22

DRsp Nr. 2022/9603

Unterbliebene Fertigstellung eines Gutachtens aufgrund unverschuldeter Erkrankung des Sachverständigen Teilvergütungsanspruch auch bei Nichtverwertbarkeit von erbrachten Teilleistungen für das weitere Verfahren Kein Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs

1. Aus der Verpflichtung zur Übernahme des Gutachtensauftrags gemäß § 407 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass die vom Sachverständigen in Erfüllung des Auftrags getätigten Aufwendungen regelmäßig zu erstatten sind. Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich eng auszulegen.2. Eine nur teilweise Leistungserbringung kann nicht mit einer mangelhaften Leistung gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG gleichgesetzt werden.3. Bei Nichterstattung des Gutachtens ist der Sachverständige hinsichtlich seiner Auslagen und seines Zeitaufwandes zu vergüten, wenn er die Nichtfertigstellung nicht zu vertreten hat, insbesondere auch bei unverschuldet krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Fortführung der Begutachtung. Auf die Verwertbarkeit der Teilleistung kommt es hierbei nicht an.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gemünden a. Main vom 24.03.2022, Az. 003 F 567/19, wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt

Normenkette:

JVEG § 8a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 407 Abs. 1;

Gründe

I.