OLG Thüringen - Beschluss vom 26.09.2012
1 WF 345/12
Normen:
ZPO § 252; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 851 Abs. 1; ZPO § 852 Abs. 1; BGB § 1378 Abs. 3 S. 1; FamFG § 113 Abs. S. 2; FamFG § 137 Abs. 1; FamFG § 137 Abs. 2 Nr. 4; FamFG § 148;
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1151/10
AG Gera, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1151/10

Unterbrechung der Folgesache Zugewinnausgleich durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers; Pfändbarkeit des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 1 WF 345/12

DRsp Nr. 2012/20495

Unterbrechung der Folgesache Zugewinnausgleich durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers; Pfändbarkeit des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Das Verfahren ist hinsichtlich der Folgesache Zugewinn durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Antragstellers nicht unterbrochen. Auch wenn der (künftige) Zugewinnausgleichsanspruch vor seiner Entstehung rechthängig gemacht worden ist, ist er nicht pfändbar, da die Pfändung von der Übertragbarkeit der Forderung abhängig ist. Erst von der Güterstandsbeendigung an ist die Ausgleichsforderung übertragbar.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 1000,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 252; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 851 Abs. 1; ZPO § 852 Abs. 1; BGB § 1378 Abs. 3 S. 1; FamFG § 113 Abs. S. 2; FamFG § 137 Abs. 1; FamFG § 137 Abs. 2 Nr. 4; FamFG § 148;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat am 13.12.2010 einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht eingereicht, der der Antragsgegnerin am 22.12.2010 zugestellt wurde.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund in Wege des Stufenantrages mit Schriftsatz vom 13.04.2011 auf Auskunftserteilung und Zahlung des sich daraus ergebenden Zugewinnausgleiches in Anspruch genommen.