OLG Naumburg - Urteil vom 12.05.2005
8 UF 258/04
Normen:
BGB § 211 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 211 Abs. 2 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 217 (a.F.) ; BGB § 209 (a.F.) ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 267
OLGReport-Naumburg 2005, 950
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 2797/03
AG Halle-Saalkreis, vom 15.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 821/93

Unterbrechung der Verjährung durch eine als Stufenklage erhobene Leistungsklage

OLG Naumburg, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 8 UF 258/04

DRsp Nr. 2005/10655

Unterbrechung der Verjährung durch eine als Stufenklage erhobene Leistungsklage

»Die als Stufenklage erhobene Leistungsklage unterbricht die Verjährung, auch wenn zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt wird. Wird die Klage vor Beginn der Verjährungsfrist erhoben, tritt die Unterbrechung sofort mit deren Beginn ein (BGHZ 52, 47, 49).«

Normenkette:

BGB § 211 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 211 Abs. 2 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 217 (a.F.) ; BGB § 209 (a.F.) ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht Halle-Saalkreis hat durch das am 29.10.2004 verkündete Urteil die Klage auf Zugewinn abgewiesen mit der Begründung, dass ein solcher Anspruch verjährt sei.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin weiterhin den Zugewinnausgleich in Höhe von 15.338,76 EUR, wobei beide Parteien auch die Rückverweisung an das Amtsgericht beantragt haben.