OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.05.2003
1 U 87/02
Normen:
ZPO § 240 ; ZPO § 301 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 450
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/21 O 214/01 - 08.04.2002,

Unterbrechung des Rechtsstreits durch Insolvenz eines einfachen Streitgenossen - Teilurteil gegen die übrigen Streitgenossen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 1 U 87/02

DRsp Nr. 2003/10704

Unterbrechung des Rechtsstreits durch Insolvenz eines einfachen Streitgenossen - Teilurteil gegen die übrigen Streitgenossen

»Wird ein Rechtsstreit durch Insolvenz eines einfachen Streitgenossen in Bezug auf diesen unterbrochen, darf in Bezug auf die übrigen Streitgenossen Teilurteil ergehen, selbst wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nach einer evtuellen Aufnahme des Verfahrens besteht.«

Normenkette:

ZPO § 240 ; ZPO § 301 ;

Entscheidungsgründe:

I. Anstelle eines Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage durch am 8.4.2002 verkündetes Urteil stattgegeben (Bl. 289 - 298 d.A.). Nach Einlegung der Berufung durch alle drei Beklagten wurde am 1.6.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 2) eröffnet.