OLG Celle - Urteil vom 08.11.2002
15 UF 105/02
Normen:
BGB § 1603 ; InsO § 36 Abs. 1 ; ZPO § 850 § 850c § 850d Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1116
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 39285/01

Unterbrechung des Unterhaltsprozesses durch ein Insolvenzverfahren

OLG Celle, Urteil vom 08.11.2002 - Aktenzeichen 15 UF 105/02

DRsp Nr. 2004/14480

Unterbrechung des Unterhaltsprozesses durch ein Insolvenzverfahren

»Der Rechtsstreit wird durch ein Insolvenzverfahren nicht gemäß § 240 ZPO hinsichtlich der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Unterhaltsansprüche unterbrochen, da der nach §§ 36 Abs. 1 InsO, 850, 850c ZPO pfändungsfreie Neuerwerb des Unterhaltsschuldners nicht Teil der Insolvenzmasse nach § 35 InsO ist.«

Normenkette:

BGB § 1603 ; InsO § 36 Abs. 1 ; ZPO § 850 § 850c § 850d Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist teilweise begründet.

Nach der Abtrennung des Rechtsstreits, soweit Unterhaltsansprüche für die Zeit von Februar bis September 2002 infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten betroffen sind, ist über den Unterhalt der Klägerin für die Zeit ab Oktober 2002 zu entscheiden.