Die Berufung ist teilweise begründet.
Nach der Abtrennung des Rechtsstreits, soweit Unterhaltsansprüche für die Zeit von Februar bis September 2002 infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten betroffen sind, ist über den Unterhalt der Klägerin für die Zeit ab Oktober 2002 zu entscheiden.
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