OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.07.2024
9 UF 68/24
Normen:
BGB § 1612a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernau, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 138/23

Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags zur Zahlung von Kindesunterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2024 - Aktenzeichen 9 UF 68/24

DRsp Nr. 2025/589

Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags zur Zahlung von Kindesunterhalt

1. Bei der Erfüllung nach dem § 362 BGB handelt es sich um eine Einwendung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist. 2. Wenn die Erfüllung unstreitig ist, muss auch der Gläubiger diese sogleich bei der Festlegung des von ihm verlangten Zahlbetrages berücksichtigen.

Tenor

1. Es werden die nachfolgenden Hinweise erteilt und ein Vergleichsvorschlag unterbreitet.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen.

3. Die schriftliche Entscheidung bleibt angekündigt.

Normenkette:

BGB § 1612a Abs. 1;

Gründe

1.

Zur besseren Übersicht wird zunächst die vom Senat angesichts der im angefochtenen Beschluss dargestellten Zahlungen des Antragsgegners erstellte Tabelle (vgl. die Hinweisverfügung vom 29.05.2024) aktualisiert. Dabei ist berücksichtigt, dass die durch den Antragsgegner seit April 2023 geleisteten erhöhten Zahlungen spätestens innerhalb der Beschwerdeinstanz wie folgt unstreitig sind:

Unterhalt Zahlung Rest
Feb 22 655,50 € - 436,50 € 219,00 €
Mrz 22 655,50 € - 436,50 € 219,00 €
Apr 22 655,50 € - 436,50 € 219,00 €
Mai 22 655,50 € - 436,50 € 219,00 €
Jun 22 655,50 € - 436,50 € 219,00 €
Jul 22 655,50 € - 436,50 € 219,00 €
Aug 22 655,50 € - 436,50 € 219,00 €
Sep 22 655,50 € - 436,50 €