OLG Celle - Beschluss vom 19.06.2002
10 W 3/02
Normen:
BGB § 1835a Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1591
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 2227/01
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 61 XVII B 375

Unterbringung; Betreuung

OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 10 W 3/02

DRsp Nr. 2002/11952

Unterbringung; Betreuung

»Zur Berechnung der Ausschlussfrist des § 1835a Abs. 4 BGB

Normenkette:

BGB § 1835a Abs. 4 ;

Gründe:

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 27. Oktober 1992 ist Rechtsanwalt ####### zum Betreuer der Betroffenen bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. September 2001 hat dieser für die Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 2000 den pauschalen Aufwendungsersatz nach § 1835 a BGB geltend gemacht. Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 12. November 2001 unter Hinweis auf § 1835 a Abs. 4 BGB zurückgewiesen; der Anspruch sei erloschen, weil er nicht bis zum 31. März des Jahres 2001 geltend gemacht worden sei. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Betreuers hin diesen Beschluss teilweise geändert und dem Betreuer für die Zeit vom 1. Januar bis zum 27. Oktober 2000, dem Jahrestag der Bestellung, eine anteilige pauschale Aufwandsentschädigung zugesprochen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 28. Oktober bis 31. Dezember 2000 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen, weil für diesen Zeitraum die Aufwandsentschädigung noch nicht geltend gemacht werden könne.

Die nach § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG zugelassene sofortige weitere Beschwerde des ####### hat Erfolg.