Durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 27. Oktober 1992 ist Rechtsanwalt ####### zum Betreuer der Betroffenen bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. September 2001 hat dieser für die Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 2000 den pauschalen Aufwendungsersatz nach §
Die nach § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG zugelassene sofortige weitere Beschwerde des ####### hat Erfolg.
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