VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.11.2019
1 S 2192/19
Normen:
GemO § 91 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 67; SGB XII § 68; BGB § 1906;
Fundstellen:
DÖV 2020, 288
NJW 2020, 1088
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2076/19

Unterbringung eines Obdachlosen; Freiwilligkeit der Obdachlosigkeit; Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft ist keine Dauerlösung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 1 S 2192/19

DRsp Nr. 2020/359

Unterbringung eines Obdachlosen; Freiwilligkeit der Obdachlosigkeit; Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft ist keine Dauerlösung

1. Wenn der Obdachlose offenbar nicht fähig ist, seine persönliche Lage realistisch einzuschätzen und der Lage angemessene Entscheidungen zu treffen, ist für die Frage, ob mangelnde Bemühungen um eine anderweitige Wohnung auf eine Freiwilligkeit der Obdachlosigkeit hindeuten, zumindest auch auf das Handeln des für den Obdachlosen bestellten Betreuers abzustellen.2. Wird die Obdachlosenunterkunft durch einen polizeirechtlich Untergebrachten gravierend beschädigt, kann die Gemeinde zum Schutz ihres Vermögens nach § 91 Abs. 2 Satz 1 GemO ihm einfachste Unterkünfte zuweisen oder regelmäßige, im Einzelfall auch tägliche Kontrollen der zugewiesenen Räume vornehmen.