Die zulässigerweise von der Beteiligten zu 2. im Namen des Betroffenen eingelegte sofortige weitere Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht führt, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§§ 27 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|