OLG Köln - Beschluss vom 18.11.2005
16 Wx 218/05
Normen:
PsychKG NW § 11 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 164
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 24.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 409/05
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 71 XIV 2059.L

Unterbringung nur aufgrund konkreter Feststellungen zur Fremdgefährdung durch Psychotiker

OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 16 Wx 218/05

DRsp Nr. 2006/6199

Unterbringung nur aufgrund konkreter Feststellungen zur Fremdgefährdung durch Psychotiker

»Der nicht weiter konkretisierten tatrichterlichen Feststellung, dass es bei einem an einer Psychose erkrankten und krankheitsuneinsichtigen Betroffenen "zu fremdgefährdenden Handlungen komme", lassen sich die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung (hier nach § 11 PsychKG NW) nicht entnehmen.«

Normenkette:

PsychKG NW § 11 ;

Gründe:

Die zulässigerweise von der Beteiligten zu 2. im Namen des Betroffenen eingelegte sofortige weitere Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht führt, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§§ 27 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.