BGH - Beschluss vom 21.09.2011
XII ZB 263/11
Normen:
FamFG § 26; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 103;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 319
FamRZ 2011, 1864
FuR 2012, 20
MDR 2011, 1358
NJW 2011, 3579
Vorinstanzen:
AG Rostock, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 333/10
LG Rostock, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 76/11

Unterbringung zur Sicherstellung einer regelmäßigen Einnahme verordneter Medikamente

BGH, Beschluss vom 21.09.2011 - Aktenzeichen XII ZB 263/11

DRsp Nr. 2011/18036

Unterbringung zur Sicherstellung einer regelmäßigen Einnahme verordneter Medikamente

Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist unzulässig, wenn durch sie lediglich die regelmäßige Einnahme verordneter Medikamente sichergestellt werden soll, anstelle der Unterbringung jedoch auch eine Überwachung der Einnahme im häuslichen Umfeld durch einen ambulanten Pflegedienst möglich wäre.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 28. April 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gebührenfrei (§ 128 b KostO). Die notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Verfahren in allen Instanzen werden der Staatskasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG).

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 26; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 103;

Gründe

I.