BayObLG - Beschluß vom 29.11.2000
3Z BR 331/00
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1332/00 ,
AG Lindau (Bodensee) XVII 78/93,

Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung

BayObLG, Beschluß vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 331/00

DRsp Nr. 2001/498

Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung

»Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dabei reicht es aus, dass der Ausschluß der freien Willensbestimmung partiell die Umstände betrifft, aus denen sich die Unterbringungsnotwendigkeit ergibt (hier: Alkoholismus).«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist ein Betreuer unter anderem mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung bestellt.

Mit Beschluss vom 9.6.1999 genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 8.6.2000. Am 7.6.2000 genehmigte es die Verlängerung der Unterbringung des Betroffenen bis 6.12.2000.

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 7.6.2000 hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet.