I.
Die seit 29.5.1993 miteinander verheirateten Parteien streiten im Scheidungsverbund um nachehelichen Unterhalt.
Der Antragsgegner bezieht eine Altersrente von monatlich 1.032,60 Euro, die Antragstellerin eine Erwerbsminderungsrente von monatlich 90,68 Euro. Der Antragsgegner hat das Erbbaurecht an einem Haus, das er nach Trennung von der Antragstellerin am 8.10.2002 und seit dem Tod seiner Mutter am 13.5.2004 allein bewohnt.
In erster Instanz hat die Antragstellerin monatlichen nachehelichen Unterhalt von 712,01 Euro geltend gemacht. Der Antragsgegner hat den Anspruch in Höhe von monatlich 361 Euro anerkannt und im Übrigen Abweisung des Antrags beantragt.
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