OLG München - Urteil vom 12.10.2005
16 UF 968/05
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 792
NJW-RR 2006, 440
OLGReport-München 2006, 225
Vorinstanzen:
AG Erding-Urteil - 3 F 459103 - 31.03.2005,

Untergrenze des eheangemessenen Selbstbehalts bei Rentnern

OLG München, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 16 UF 968/05

DRsp Nr. 2007/1214

Untergrenze des eheangemessenen Selbstbehalts bei Rentnern

»Bei Rentnern ist als Untergrenze des eheangemesenen Selbstbehalts in der Regel der angemessene Selbstbehalt des Volljährigen, d.h. derzeit 1.100 Euro, anzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn die Ehe kinderlos und nicht von langer Dauer war.«

Normenkette:

BGB § 1581 ;

Gründe:

I.

Die seit 29.5.1993 miteinander verheirateten Parteien streiten im Scheidungsverbund um nachehelichen Unterhalt.

Der Antragsgegner bezieht eine Altersrente von monatlich 1.032,60 Euro, die Antragstellerin eine Erwerbsminderungsrente von monatlich 90,68 Euro. Der Antragsgegner hat das Erbbaurecht an einem Haus, das er nach Trennung von der Antragstellerin am 8.10.2002 und seit dem Tod seiner Mutter am 13.5.2004 allein bewohnt.

In erster Instanz hat die Antragstellerin monatlichen nachehelichen Unterhalt von 712,01 Euro geltend gemacht. Der Antragsgegner hat den Anspruch in Höhe von monatlich 361 Euro anerkannt und im Übrigen Abweisung des Antrags beantragt.