OLG Hamburg - Urteil vom 11.07.1997
12 UF 38/96
Normen:
BGB § 812 § 818 Abs. 3 § 1572 § 1578 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 620 S. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 294

Unterhalt - Bemessung bei Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers - Herabsetzung

OLG Hamburg, Urteil vom 11.07.1997 - Aktenzeichen 12 UF 38/96

DRsp Nr. 1998/16669

Unterhalt - Bemessung bei Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers - Herabsetzung

1. Wie bei einer reinen GmbH steht auch bei einer GmbH & Co KG dem Gesellschaftergeschäftsführer das Geschäftsführergehalt ungeschmälert als Entnahmeposition zur Verfügung. 2. Der Gesellschaftergeschäftsführer verstößt nicht gegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns, wenn er während des laufenden Jahres die ihm vertraglich als Geschäftsführer zugestandenen Beträge entnimmt, auch wenn die Gesellschaft keine Gewinne abwirft.3. Der Umstand, daß eine Erkrankung nicht ehebedingt ist, rechtfertigt keine Begrenzung des auf § 1572 BGB gestützten Unterhaltsanspruchs. 4. Die Höhe des Unterhalts kann jedoch nach einer angemessenen Übergangszeit nicht mehr nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen sein, sondern nach der für alle Unterhaltstatbestände geltenden Vorschrift des § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB auf den objektiv angemessenen Unterhalt herabzusetzen sein. Dieser ist der Höhe nach auf den Betrag zu begrenzen, der einem nicht berufstätigen Erwachsenen, der einem volljährigen Kind Unterhalt leisten muß, nach § 1603 Abs. 1 BGB zu belassen ist, also derzeit 1.600 DM zuzüglich der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Normenkette:

BGB § 812 § 818 Abs. 3 § 1572 § 1578 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 620 S. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand: