Unterhalt - Bemessung bei Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers - Herabsetzung
OLG Hamburg, Urteil vom 11.07.1997 - Aktenzeichen 12 UF 38/96
DRsp Nr. 1998/16669
Unterhalt - Bemessung bei Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers - Herabsetzung
1. Wie bei einer reinen GmbH steht auch bei einer GmbH & Co KG dem Gesellschaftergeschäftsführer das Geschäftsführergehalt ungeschmälert als Entnahmeposition zur Verfügung. 2. Der Gesellschaftergeschäftsführer verstößt nicht gegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns, wenn er während des laufenden Jahres die ihm vertraglich als Geschäftsführer zugestandenen Beträge entnimmt, auch wenn die Gesellschaft keine Gewinne abwirft.3. Der Umstand, daß eine Erkrankung nicht ehebedingt ist, rechtfertigt keine Begrenzung des auf § 1572BGB gestützten Unterhaltsanspruchs. 4. Die Höhe des Unterhalts kann jedoch nach einer angemessenen Übergangszeit nicht mehr nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen sein, sondern nach der für alle Unterhaltstatbestände geltenden Vorschrift des § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB auf den objektiv angemessenen Unterhalt herabzusetzen sein. Dieser ist der Höhe nach auf den Betrag zu begrenzen, der einem nicht berufstätigen Erwachsenen, der einem volljährigen Kind Unterhalt leisten muß, nach § 1603 Abs. 1BGB zu belassen ist, also derzeit 1.600 DM zuzüglich der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung.