OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.2000
4 UF 278/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, Abs. 2 § 1606 Abs. 3 § 1607 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 411
Vorinstanzen:
AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 84/99

Unterhalt - Haftungsquote - angemessener Eigenbedarf und vorrangige Unterhaltspflichten - Bedarf der Ehefrau des Schuldners

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2000 - Aktenzeichen 4 UF 278/99

DRsp Nr. 2001/11268

Unterhalt - Haftungsquote - angemessener Eigenbedarf und vorrangige Unterhaltspflichten - Bedarf der Ehefrau des Schuldners

»1. Bei der Ermittlung der Haftungsquote sind der angemessene Eigenbedarf und vorrangige Unterhaltspflichten vorab vom Einkommen abzusetzen.2. Dabei ist der Bedarf der mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau auf 73 % des Selbstbehalts des Schuldners zu reduzieren.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, Abs. 2 § 1606 Abs. 3 § 1607 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Kinder aus einer geschiedenen Ehe des Beklagten, die ihren Vater für die Zeit ab 5/99 aufgrund einer privatschriftlichen Unterhaltsvereinbarung auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts von je 1.000,00 DM zuzüglich der Kosten für eine Krankenversicherung in Anspruch nehmen.