OLG Naumburg - Beschluss vom 19.09.2001
8 WF 204/01
Normen:
BGB § 1612a § 1612 a Abs. 1 ; SGB VIII § 55 Abs. 2 ; RegelbetrVO § 2 ; ZPO § 648 Abs. 2, Abs. 1, Abs. 3 § 652 Abs. 2 § 654 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 834
OLGReport-Naumburg 2002, 207
Vorinstanzen:
AG Naumburg, - Vorinstanzaktenzeichen FH 32/00

Unterhalt - vereinfachtes Verfahren - Beistandschaft - Tenorierung - Umwandlung von Regelunterhalt - Begründung der Beschlüsse

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 8 WF 204/01

DRsp Nr. 2001/16541

Unterhalt - vereinfachtes Verfahren - Beistandschaft - Tenorierung - Umwandlung von Regelunterhalt - Begründung der Beschlüsse

»Auch im vereinfachten Verfahren ist die Berechtigung zur Beantragung einer Beistandschaft nachzuweisen bzw. von Amts wegen zu beachten (§§ 1713 BGB, 55 Abs. 2 SGB VIII). Die Tenorierung auch im vereinfachten Verfahren muss eindeutig sein, insbes. ist eine Vermischung der Tenorierung im Sinne von § 1612 und § 1612a BGB unzulässig. Die Umwandlung von Regelunterhalt in einen Prozentsatz nach § 1612a BGB erfolgt zum 01.07.1998. Beschlüsse im vereinfachten Verfahren bedürfen grundsätzlich einer Begründung, aus der die Rechtsgrundlagen und Werte zweifelsfrei hervorgehen und auch, aus welchem Rechtsgrund Einwände des Schuldners nicht oder nicht vollständig Berücksichtigung finden konnten.«

Normenkette:

BGB § 1612a § 1612 a Abs. 1 ; SGB VIII § 55 Abs. 2 ; RegelbetrVO § 2 ; ZPO § 648 Abs. 2, Abs. 1, Abs. 3 § 652 Abs. 2 § 654 ;

Gründe: