AG Oschersleben, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 269/99
Unterhalt - zeitlich befristeter Anspruch - vorläufige Prognose - Änderung der zugrundeliegenden Tatsachen - Korrektur durch Klage
OLG Naumburg, Urteil vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 8 UF 68/01
DRsp Nr. 2001/16550
Unterhalt - zeitlich befristeter Anspruch - vorläufige Prognose - Änderung der zugrundeliegenden Tatsachen - Korrektur durch Klage
»Wird der Unterhaltsanspruch zeitlich befristet, wird nur eine vorläufige Prognose getroffen mit der Folge, dass bei einer späteren Änderung der Tatsachen, auf der die Prognose beruht, diese durch Klage korrigierbar ist.«
Die - zulässige - Berufung ist unbegründet, da das Familiengericht den Anspruch der am 30. Juni 1953 geborenen Klägerin auf nachehelichen Unterhalt zu Recht bis Februar 2002 begrenzt hat.
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