Die Klägerin ist gemäß 1361 BGB unterhaltsberechtigt. Sie betreut das am 11. April 1993 geborene gemeinschaftliche Kind, das im Herbst 1999 eingeschult wurde. Bei dem Alter des Kindes ist sie zu einer Erwerbstätigkeit, auch in dem früher ausgeübten Umfang, nicht verpflichtet. Die früher ausgeübten Tätigkeiten kann sie zudem nach dem Umzug nicht ohne weiteres wieder aufnehmen. Soweit sie Einkünfte aus journalistischer Tätigkeit erzielt, sind diese zum einen gering, ferner stehen den Einnahmen Werbungskosten gegenüber. Das allenfalls verbleibende geringe Einkommen ist aus unzumutbarer Tätigkeit erzielt und bei den hier gegebenen Einkommensverhältnissen nicht anzurechnen, § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB.
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