OLG Nürnberg - Urteil vom 23.10.2000
10 UF 2299/00
Normen:
BGB § 1361 § 1578 ;
Fundstellen:
OLGR-Nürnberg 2001, 182
Vorinstanzen:
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 489/99

Unterhalt bei Getrenntleben - Bedarf der Ehefrau - Abzug des Kindesunterhalts

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 10 UF 2299/00

DRsp Nr. 2001/950

Unterhalt bei Getrenntleben - Bedarf der Ehefrau - Abzug des Kindesunterhalts

»Zur Berechnung des angemessenen Bedarfs der Ehefrau ist bei ehelichen Kindern der Tabellenkindesunterhalt, bei nicht- (und vorehelichen) Kindern der Zahlbetrag abzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 1361 § 1578 ;

Tatbestand

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin ist gemäß 1361 BGB unterhaltsberechtigt. Sie betreut das am 11. April 1993 geborene gemeinschaftliche Kind, das im Herbst 1999 eingeschult wurde. Bei dem Alter des Kindes ist sie zu einer Erwerbstätigkeit, auch in dem früher ausgeübten Umfang, nicht verpflichtet. Die früher ausgeübten Tätigkeiten kann sie zudem nach dem Umzug nicht ohne weiteres wieder aufnehmen. Soweit sie Einkünfte aus journalistischer Tätigkeit erzielt, sind diese zum einen gering, ferner stehen den Einnahmen Werbungskosten gegenüber. Das allenfalls verbleibende geringe Einkommen ist aus unzumutbarer Tätigkeit erzielt und bei den hier gegebenen Einkommensverhältnissen nicht anzurechnen, § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB.