OLG Nürnberg - Beschluß vom 21.10.1992
10 WF 2533/92
Normen:
BGB § 1606 § 1610 § 1626 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 837
LSK-FamR/Hannemann, § 1606 BGB LS 31
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 30
Vorinstanzen:
AG Schwandorf,

Unterhalt bei Internatsunterbringung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 21.10.1992 - Aktenzeichen 10 WF 2533/92

DRsp Nr. 1994/12955

Unterhalt bei Internatsunterbringung

1. Ob und in welchem Umfang der sorgeberechtigte Elternteil neben dem barunterhaltspflichtigen zur Übernahme der durch einen Internatsaufenthalt des Kindes hervorgerufenen Mehrkosten herangezogen werden kann, ist insbesondere davon abhängig, in welchem Umfang er seiner Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung nachkommt. 2. Internatskosten eines minderjährigen Kindes sind zusätzlich zum Regelbedarf zu erstatten. Einsparungen infolge der Internatsunterbringung, insbesondere solche für Verpflegung, Heizung und Beleuchtung, können zu Einsparungen beim Regelbedarf führen und sind von der Gesamtunterhaltsleistung abzuziehen. Die Ermittlung der Einsparungen erfolgt unter Heranziehung der Sachbezugsverordnung.

Normenkette:

BGB § 1606 § 1610 § 1626 ;

Gründe: