Der Beklagte ist, nachdem er die Vaterschaft für die Klägerin anerkannt hat, mit Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 2.11.1999 verurteilt worden, an die Klägerin ab deren Geburt den Regelunterhalt zu zahlen. Dem Beklagten konnte Prozesskostenhilfe für die gegen dieses Urteil beabsichtigte Berufung nicht bewilligt werden, denn seine Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
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