OLG Bremen - Beschluss vom 02.02.2000
4 UF 110/99
Normen:
ZPO § 653 § 654 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1164
Vorinstanzen:
AG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 52 C 0914/98

Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung - Einwand fehlender Leistungsfähigkeit - Korrekturverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 4 UF 110/99

DRsp Nr. 2001/3622

Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung - Einwand fehlender Leistungsfähigkeit - Korrekturverfahren

1. Der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit kann im Verfahren nach § 653 ZPO nicht berücksichtigt werden. 2. Auch wenn unter der Geltung des § 643 ZPO in der alten Fassung umstritten war, ob neben anderen Einwänden auch der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit zu beachten war, so ist mit der Neuregelung der §§ 653 ff. ZPO, die auch auf das nach altem Recht begonnene Verfahren Anwendung finden, der Unterhaltsschuldner grundsätzlich hinsichtlich aller Einwendungen gegen die Verurteilung zur Leistung des Regelunterhalts auf das Korrekturverfahren nach § 654 ZPO zu verweisen.

Normenkette:

ZPO § 653 § 654 ;

Gründe:

Der Beklagte ist, nachdem er die Vaterschaft für die Klägerin anerkannt hat, mit Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 2.11.1999 verurteilt worden, an die Klägerin ab deren Geburt den Regelunterhalt zu zahlen. Dem Beklagten konnte Prozesskostenhilfe für die gegen dieses Urteil beabsichtigte Berufung nicht bewilligt werden, denn seine Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).