OLG Thüringen - Urteil vom 11.03.2005
1 UF 391/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FuR 2005, 335
NJ 2005, 318
OLGReport-Jena 2005, 584
Vorinstanzen:
AG Worbis, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen F 295/03

Unterhalt des minderjährigen Kindes: Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners auf Grund einer Umschulungsmaßnahme

OLG Thüringen, Urteil vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 1 UF 391/04

DRsp Nr. 2005/7945

Unterhalt des minderjährigen Kindes: Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners auf Grund einer Umschulungsmaßnahme

»Für die Dauer einer vom Arbeitsamt bewilligten Umschulung kann sich der Unterhaltsschuldner gegenüber minderjährigen Kindern nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen, wenn er zuvor in seinem erlernten Beruf eine Weiterbildung von 1 Jahr und 9 Monaten erhalten hat, da es sich nicht um eine Ausbildung mit dem Ziel, erstmals einen Berufsabschluss zu erlangen, sondern um eine Zweitausbildung handelt.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat sich durch Vergleich vom 13.06.2002 (Az. F 284/00) vor dem Amtsgericht Worbis verpflichtet, ab dem 01.01.2002 einen monatlichen Kindesunterhalt für A., geboren am 22.09.1988, in Höhe von 210,- EUR und für J., geboren am 28.01.1996 in Höhe von 147,- EUR zu zahlen.

In Ziffer 1 des Vergleiches heißt es: "Bei der Unterhaltsberechnung gehen die Parteien von einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Beklagten in Höhe von 1278,- EUR aus. Sie haben weiter berücksichtigt, dass der Beklagte einem weiteren Kind V., geboren am 28.05.1999, gegenüber unterhaltsverpflichtet ist".