I.
Der Kläger hat sich durch Vergleich vom 13.06.2002 (Az. F 284/00) vor dem Amtsgericht Worbis verpflichtet, ab dem 01.01.2002 einen monatlichen Kindesunterhalt für A., geboren am 22.09.1988, in Höhe von 210,- EUR und für J., geboren am 28.01.1996 in Höhe von 147,- EUR zu zahlen.
In Ziffer 1 des Vergleiches heißt es: "Bei der Unterhaltsberechnung gehen die Parteien von einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Beklagten in Höhe von 1278,- EUR aus. Sie haben weiter berücksichtigt, dass der Beklagte einem weiteren Kind V., geboren am 28.05.1999, gegenüber unterhaltsverpflichtet ist".
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