OLG Hamm - Urteil vom 30.09.1997
1 UF 37/97
Normen:
BGB § 1361 § 1578 § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1428
OLGReport-Hamm 1997, 331

Unterhalt: Erwerbsobliegenheit - Mangelfall - Restbedarf

OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 1 UF 37/97

DRsp Nr. 1999/1271

Unterhalt: Erwerbsobliegenheit - Mangelfall - Restbedarf

1. Einem Unterhaltspflichtigen, der minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet, ist wegen der gesteigerten Erwerbsverpflichtung nach § 1603 Abs. 2 BGB das während des Zusammenlebens der Familie erzielte Einkommen (hier: 2.890 DM netto) auch für die Zukunft fiktiv zuzurechnen, wenn er einen freiwilligen Arbeitsplatzwechsel mit niedrigerem Einkommen nicht ausreichend motiviert und die Gründe nicht belegt, er nach erfolgtem Arbeitsplatzverlust keine ausreichenden Bemühungen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes unternimmt und er sich schließlich mit einem deutlich geringeren Arbeitseinkommen (hier: 1.800 DM netto) zufrieden gibt.2. Besteht in einem Mangelfall Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und dem Ehegatten, so kann als Einsatzbetrag des Ehegatten kein Mindestbedarf (etwa in Höhe des Selbstbehalts von 1.300 DM) sondern nur der konkret ermittelte Betrag nach den Lebensverhältnissen der Parteien in der Ehe eingesetzt werden. Zur Errechnung des konkreten Bedarfs ist vorab der Mindestbedarf der Kinder nach der untersten Einkommensstufe der jeweiligen Unterhaltstabelle abzuziehen und der Rest im Verhältnis 3 zu 4 zwischen dem Ehegatten und dem Pflichtigen aufzuteilen.