OLG Naumburg - Beschluss vom 24.09.2001
8 WF 198/01
Normen:
ZPO § 511a ; BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 300/01

Unterhalt für die Vergangenheit - Sonderbedarf - Kosten der Jugendweihe

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.09.2001 - Aktenzeichen 8 WF 198/01

DRsp Nr. 2001/16535

Unterhalt für die Vergangenheit - Sonderbedarf - Kosten der Jugendweihe

»Fraglich ist, ob Kosten der Jugendweihe Sonderbedarf darstellen.«

Normenkette:

ZPO § 511a ; BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1 ;

Gründe:

I.

Der minderjährige Kläger macht im Prozesskostenhilfeverfahren, vertreten von der Kindesmutter, ergänzend zur gezahlten monatlichen Unterhaltsrente von DM 330,-- Sonderbedarf von DM 235,97 geltend. Für das Doppelte dieses Betrags ist die Kleidung gekauft worden, die der Kläger für die Jugendweihe benötigt hat. Der beklagte Kindesvater bot vorgerichtlich Ratenzahlung an. Über die Zahl der zu leistenden Raten erzielten die Parteien keine Einigkeit.

Das Familiengericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt.

II.