OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.08.1993
5 UF 63/93
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1 § 826 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 741
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 26.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 11/88

Unterhalt und Schadensersatzanspruch

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.1993 - Aktenzeichen 5 UF 63/93

DRsp Nr. 1995/6634

Unterhalt und Schadensersatzanspruch

In der Verletzung von Offenbarungspflichten im Rahmen eines Unterhaltsrechtsverhältnisses kann unter besonderen Umständen eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des anderen liegen, die nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Verpflichtung, insbesondere zu ungefragter Information des anderen Partners des Unterhaltsrechtsverhältnisses, besteht aber nicht schon dann, wenn eine im Sinne von § 323 ZPO wesentliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Grundsätzlich ist Auskunft erst auf Verlangen zu erteilen. Nur wenn die unterbliebene Information evident unredlich erscheint, kann in dem Unterbleiben einer ungefragten Offenbarung auch eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung liegen.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 1 § 826 ;

Tatbestand:

Die im Jahr 1944 geborene Klägerin zu 1) und der 1941 geborene Beklagte haben im Jahr 1966 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder ..., geboren am 8. September 1968, und ... (Klägerin zu 2), geboren am 4. Dezember 1973, hervorgegangen. ... leidet unter Behinderungen und ist pflegebedürftig. Ein Teil ihrer Behinderungen ist Folge eines Verkehrsunfalls, den sie am 12. November 1982 auf ihrem Schulweg erlitt.

Im August 1983 haben sich die Parteien getrennt. Die Ehe der Parteien ist seit dem 3. März 1987 rechtskräftig geschieden.