OLG Köln - Urteil vom 18.01.2005
4 UF 105/04
Normen:
BGB § 1573 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1912
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 427/02

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit bei fehlender Darlegung ausreichender Bewerbungsbemühungen

OLG Köln, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 4 UF 105/04

DRsp Nr. 2005/5590

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit bei fehlender Darlegung ausreichender Bewerbungsbemühungen

1. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsplatz erst nach Ablauf von zwei Jahren als nachhaltig gesichert anzusehen ist und erst danach das Arbeitsplatzrisiko vom Unterhaltsberechtigten selbst zu tragen ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 233; Palandt-Brudermüller, BGB 63. Aufl., § 1573 Rn. 13; Münchener Kommentar/Maurer, BGB 4. Aufl., § 1573 Rn. 25). Kann nicht festgestellt werden, dass die Unterhaltsberechtigte ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bereits nachhaltig gesichert hatte, hat sie darzulegen, dass sie bei Verlust ihres Arbeitsplatzes trotz intensiver Suche nicht in der Lage war, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, der ihr eine nachhaltige Sicherung ihres Unterhaltsbedarfes ermöglichte.