OLG Bremen - Beschluss vom 08.10.2008
4 WF 74/08
Normen:
BGB § 1572 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 200/08

Unterhalt wegen Krankheit, zeitliche Begrenzung, Bedarfsermittlung und Rangfolge

OLG Bremen, Beschluss vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 4 WF 74/08

DRsp Nr. 2009/3641

Unterhalt wegen Krankheit, zeitliche Begrenzung, Bedarfsermittlung und Rangfolge

Dem Kläger wird auf seine sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 15.05.2008 Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als er ab Februar 2008 die Abänderung des vor dem Amtsgericht Bremerhaven geschlossenen Vergleichs vom 05.10.2006 dahingehend begehrt, dass er für die Monate Februar bis November 2008 einen monatlichen Unterhalt von 317,00 € sowie ab Dezember 2008 einen bis zum 31.10.2009 zeitlich befristeten monatlichen Unterhalt von 73,00 € zu zahlen hat. Ihm wird Rechtsanwältin K. zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.

Die Anordnung von monatlichen Ratenzahlungen bleibt vorbehalten. Dem Kläger wird aufgegeben, binnen 2 Wochen die Finanzierungskosten (Haus) sowie die Heizungskosten zu belegen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben (Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 II GKG).

Normenkette:

BGB § 1572 Nr. 2;

Gründe:

A. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre im Juni 1996 geschlossene Ehe wurde im Oktober 2006 geschieden. Sie haben ein gemeinsames Kind, die am 14.10.1996 geborene Tochter M., die seit der Trennung der Parteien bei der Beklagten lebt.