I.
Die Parteien streiten in Form von Klage und Widerklage um die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über die vollstreckbare Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt.
Der Kläger ist der Vater des am 05.04.1991 geborenen Beklagten. Dieser lebt bei seiner Mutter, deren Ehe mit dem Kläger seit langem geschieden ist.
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