OLG Rostock - Urteil vom 08.05.2008
11 UF 129/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 1612 a Abs. 1 ; EGZPO § 36 Nr. 4 ; ZPO § 301 ; ZPO § 323 Abs. 4 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2008, 652
Vorinstanzen:
AG Pasewalk, vom 06.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 268/05

Unterhaltsabänderungsanspruch ist nicht teilurteilsfähig

OLG Rostock, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 11 UF 129/07

DRsp Nr. 2008/15651

Unterhaltsabänderungsanspruch ist nicht teilurteilsfähig

Hängt eine Widerklage in einer Unterhaltssache von der streitigen Grundfrage ab, ob und in welcher Höhe dem Unterhaltsberechtigten ein Unterhaltsanspruch zusteht, kann diese Frage für Klage und Widerklage nur einheitlich beurteilt werden. Der Anspruch auf Änderung des Unterhalts ist nicht teilurteilsfähig.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 1612 a Abs. 1 ; EGZPO § 36 Nr. 4 ; ZPO § 301 ; ZPO § 323 Abs. 4 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten in Form von Klage und Widerklage um die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über die vollstreckbare Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt.

Der Kläger ist der Vater des am 05.04.1991 geborenen Beklagten. Dieser lebt bei seiner Mutter, deren Ehe mit dem Kläger seit langem geschieden ist.