OLG Hamm - Urteil vom 25.09.1996
12 UF 48/96
Normen:
BGB § 242 § 1585c ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1282

Unterhaltsanpassung - § 1585c BGB - Anrechnung eigener Einkünfte des Berechtigten

OLG Hamm, Urteil vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 12 UF 48/96

DRsp Nr. 1998/3074

Unterhaltsanpassung - § 1585c BGB - Anrechnung eigener Einkünfte des Berechtigten

1. § 1585c BGB ermöglicht es geschiedenen Ehegatten, einen gerichtlichen Vergleich durch eine privatautonome Vereinbarung zu ersetzen.2. Die Anpassung eines solchen Unterhaltsvertrages erfolgt nicht nach der Maßgabe des § 323 ZPO, sondern vollzieht sich materiellrechtlich im Rahmen der zulässigerweise erhobenen Leistungsklage nach den Regeln über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage.3. Ist in einer Unterhaltsvereinbarung nicht klar und unmißverständlich festgelegt, daß die Bezüge des Verpflichteten auf Dauer festgeschrieben sein sollen, dann kann eine Anpassung des Unterhalts an erhöhte Bezüge erfolgen.4. Nimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Trennung eine Arbeit auf, so sind die derart erzielten Einkünfte auf den Bedarf anzurechnen, da sie im Zweifel nicht mehr in der Ehe angelegt sind.5. Regelt eine Unterhaltsvereinbarung den vollen Unterhalt ohne Altersvorsorgeunterhalt, dann kann dieser auch nicht im Wege der Anpassung nach § 242 BGB begehrt werden.