Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt eines Kindes bei Wiederverheiratung; Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei der Bemessung weiterer Unterhaltspflichten
BGH, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen XII ZR 183/02
DRsp Nr. 2005/1615
Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt eines Kindes bei Wiederverheiratung; Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei der Bemessung weiterer Unterhaltspflichten
»a) Die Vorschrift des § 1586 Abs. 1BGB, nach der ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten entfällt, ist auf den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2BGB entsprechend anwendbar.b) Kindesunterhalt ist bei der Bemessung weiterer Unterhaltspflichten sowohl im Rahmen der Bedarfsermittlung als auch bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mit dem vollen Tabellenbetrag und nicht nur mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 811 und vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.).Im übrigen kommt im absoluten Mangelfall die Nachrangigkeit des Unterhaltsanspruchs der Mutter nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB gegenüber dem Kindesunterhaltsanspruch zum Tragen.«