I.
Die Klägerin gewährt der geschiedenen Ehefrau des Beklagten seit 1989 durchgängig Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in unterschiedlicher Höhe. Die Ehe des Beklagten und seiner Ehefrau wurde durch Urteil vom 16.04.1987 geschieden. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.12.1988 - ... - wurde der Beklagte u.a. verurteilt, ab 01.10.1988 einen monatlichen Unterhalt von 760 DM zu zahlen.
Eine dagegen eingelegte Berufung hat der Beklagte später zurückgenommen. Anspruchsgrundlage war ausweislich der Entscheidungsgründe § 1573 Abs. 2 BGB. Die geschiedene Ehefrau des Beklagten verfügte seinerzeit über ein eigenes Einkommen aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in Höhe von 384 DM sowie über Einkünfte aus Kapitalvermögen von 83,36 DM.
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