OLG Celle - Urteil vom 20.08.1996
18 UF 86/96
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 1572 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1074
Vorinstanzen:
AG Langen, vom 07.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 84/95

Unterhaltsanspruch bei fraglicher Erwerbsfähigkeit

OLG Celle, Urteil vom 20.08.1996 - Aktenzeichen 18 UF 86/96

DRsp Nr. 1998/22

Unterhaltsanspruch bei fraglicher Erwerbsfähigkeit

1. Kann ein Unterhaltsberechtigter erwerbstätig sein, wenngleich aufgrund seiner körperlichen Gebrechen, so ist Anspruchsgrundlage nicht § 1572 BGB, sondern § 1573 Abs. 2 BGB (BGH, FamRZ 1993, 789 ff.).2. Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs aus § 1572 Nr. 4 BGB ist, daß seit Rechtskraft der Scheidung bis zum Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr. 4 BGB (krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit) durchgehend ein Anspruch aus § 1573 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 § 1572 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin gewährt der geschiedenen Ehefrau des Beklagten seit 1989 durchgängig Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in unterschiedlicher Höhe. Die Ehe des Beklagten und seiner Ehefrau wurde durch Urteil vom 16.04.1987 geschieden. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.12.1988 - ... - wurde der Beklagte u.a. verurteilt, ab 01.10.1988 einen monatlichen Unterhalt von 760 DM zu zahlen.

Eine dagegen eingelegte Berufung hat der Beklagte später zurückgenommen. Anspruchsgrundlage war ausweislich der Entscheidungsgründe § 1573 Abs. 2 BGB. Die geschiedene Ehefrau des Beklagten verfügte seinerzeit über ein eigenes Einkommen aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in Höhe von 384 DM sowie über Einkünfte aus Kapitalvermögen von 83,36 DM.