Die Klägerin zu 2) (im Folgenden Klägerin) und der Beklagte sind die Eltern des am 1998 geborenen Kindes J A, der Klägerin zu 1). Sie haben, ohne miteinander verheiratet zu sein, bis zum 15. 6. 1999 zusammengelebt. Seit der Trennung der Parteien lebt J A bei der Mutter.
Der Beklagte ist vollerwerbstätig bei der Firma R. Die Klägerin ist von Beruf kaufmännische Angestellte und war vor der Geburt des gemeinsamen Kindes ebenfalls bei der Firma R beschäftigt. Seit Juli 1999 arbeitet die Klägerin bei der Firma A in N mit ca. 32,4 Wochenstunden.
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