Die am ... geborene Klägerin und der am ... geborene Beklagte sind Eltern des nicht ehelich geborenen Kindes ... L., geb. am ....
Der Beklagte erkannte durch Urkunde des Fachdienstes Soziale Dienste Amtspflegschaften und -vormundschaften des Kreises Pinneberg vom 27.08.1997 an, Vater der Tochter L zu sein, und verpflichtete sich, an das Kind ab 21.10.1996 den Regelunterhalt zzgl. 35 % des Regelbedarfs zu zahlen.
Die Klägerin hat aus einer im Jahre 1987 geschiedenen Ehe zwei weitere Kinder,
Je, geb. am ..., und
R, geb. am .
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