Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Coburg vom 20.11.1996 ist unbegründet.
Das Erstgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage nicht stattgegeben.
Der Antrag der Kläger festzustellen, dass die Verbindlichkeit der Zahlung auf die Grundpfandrechte gemäß Ziffer 7. der Unterhaltsvereinbarung vom 16.5.1977 nicht mehr besteht, ist unzulässig (geworden), weil mit dem unstreitigen Wegfall dieser Zahlungsverpflichtung ab Februar 1997 ein Feststellungsinteresse nicht mehr gegeben ist.
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