OLG Bremen - Beschluss vom 20.02.2008
4 WF 175/07
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1 ; BGB § 1615l Abs. 2 ; BGB § 1615l Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 114 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 136
FamRZ 2008, 1281
FuR 2008, 496
NJW 2008, 1745
OLGReport-Bremen 2008, 281
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 16.10.2007

Unterhaltsanspruch der ein nichteheliches Kind betreuenden Mutter - Bedarfsermittlung nach der Lebensstellung des Vaters bei zeitweisem Zusammenleben und nachhaltiger Unterstützung - über drei Jahre hinausgehender Anspruch nur bei künftigem Vorliegen von Billigkeitsgründen

OLG Bremen, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 4 WF 175/07

DRsp Nr. 2008/21875

Unterhaltsanspruch der ein nichteheliches Kind betreuenden Mutter - Bedarfsermittlung nach der Lebensstellung des Vaters bei zeitweisem Zusammenleben und nachhaltiger Unterstützung - über drei Jahre hinausgehender Anspruch nur bei künftigem Vorliegen von Billigkeitsgründen

1. Der Bedarf der ein nichteheliches Kind betreuenden Mutter richtet sich gemäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung der Mutter; maßgebend ist, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie bisher gelebt hat. 2. Aus dem Einkommen des Vaters des Kindes leitet sich die Lebensstellung der Mutter grundsätzlich nicht ab; etwas anderes gilt dann, wenn die Mutter mit dem Vater des Kindes zusammengelebt hat und von ihm nachhaltig unterhalten worden ist. 3. Haben die Parteien insgesamt etwa eineinhalb Jahr zusammengelebt und ist der erwerbstätige Vater für den Lebensunterhalt der nicht erwerbstätigen Kindesmutter vollständig aufgekommen (sieht man von dem Mutterschaftsgeld von monatlich rund 425 Ç ab), ist angesichts der nicht ganz geringen Dauer und der Umstände des eheähnlichen Zusammenlebens dieser Zeit anzunehmen, dass die Kindesmutter vom Vater nachhaltig unterhalten worden ist.