BGH - Urteil vom 21.01.1998
XII ZR 85/96
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1, § 1615l;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1606 Abs. 3 S. 1 Betreuungsunterhalt 1
BGHR BGB § 1615l Betreuungsunterhalt 1
DAVorm 1998, 233
DAVorm 1998, 389
FamRZ 1998, 541
FuR 1998, 131
JuS 1998, 560
MDR 1998, 473
NJW 1998, 1309
NJWE-FER 1998, 121
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Rendsburg,

Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes

BGH, Urteil vom 21.01.1998 - Aktenzeichen XII ZR 85/96

DRsp Nr. 1998/3122

Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes

»a) Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat gegen dessen Vater auch dann einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn sie bereits wegen der Betreuung ehelicher Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. b) Der Ehemann und der Vater des nichtehelichen Kindes haften für den Betreuungsunterhalt in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig.«

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1, § 1615l;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt.

Aus der am 30. Mai 1986 geschlossenen Ehe der Parteien sind zwei Töchter, geboren am 27. September 1986 und 22. Dezember 1989, hervorgegangen. Nachdem die Parteien zunächst in der Ehewohnung getrennt gelebt hatten, ist die Klägerin im April 1994 mit den Kindern aus der Ehewohnung ausgezogen. Am 22. Oktober 1994 hat sie eine weitere Tochter geboren, deren Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist.

Aufgrund Teilanerkenntnisurteils leistet der Beklagte für seine beiden Kinder die schon bisher gezahlten monatlichen Unterhaltsbeträge von 303 DM und 241 DM. Die Klägerin hat Trennungsunterhalt verlangt. Das Amtsgericht hat ihr für April 1994 654 DM und ab Mai 1994 einen monatlichen Unterhalt von 960 DM zugesprochen.