OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.1998
3 UF 188/97
Normen:
BGB § 1572 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1079
OLGReport-Düsseldorf 1999, 275
Vorinstanzen:
AG Emmerich, vom 12.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 287/96

Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen Krankheit bei Hausmannstätigkeit des Unterhaltspflichtigen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.1998 - Aktenzeichen 3 UF 188/97

DRsp Nr. 1999/9678

Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen Krankheit bei Hausmannstätigkeit des Unterhaltspflichtigen

Die Hausmann-Rechtsprechung besagt, daß es der unterhaltsrechtliche Gleichrang der neuen Familie gebietet, die Beeinträchtigungen des Unterhaltsanspruchs der Unterhaltsberechtigten aus früherer Ehe so gering wie möglich zu halten. Der seiner früheren Familie Unterhaltspflichtige darf die Rollenwahl nur vornehmen, wenn außer wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch sonstige Gründe, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall einen Rollentausch rechtfertigen. Ist die Rollenwahl hinzunehmen, muß der unterhaltspflichtige Ehegatte seine häusliche Tätigkeit in der neuen Ehe auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen, um seiner Barunterhaltspflicht teilweise zu genügen, soweit er dadurch nicht im Verhältnis zu anderen, gleichrangig Unterhaltsverpflichteten unverhältnismäßig belastet wird.